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München

München: Bußgeld für Grüne nach Habeck-Projektion auf Siegestor


Am Münchner Siegestor
Habecks Gesicht auf Denkmal projiziert – jetzt droht ein Bußgeld

Aktualisiert am 07.03.2025Lesedauer: 1 Min.
Grünenspitzenkandidat Robert Habeck als Projektion auf dem Münchner Siegestor: Die Partei hatte laut der Stadtverwaltung keine Genehmigung für die Aktion.Vergrößern des Bildes
Grünenspitzenkandidat Robert Habeck als Projektion auf dem Münchner Siegestor (Archivbild): Die Partei hatte keine Genehmigung für die Aktion. (Quelle: Konstantin Weddige/dpa)
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Die Grünen projizierten das Gesicht von Robert Habeck auf das Siegestor in München. Die Wahlkampfaktion wird nun ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen.

Die Landeshauptstadt München wird mit einem Bußgeldverfahren auf eine nicht genehmigte Wahlkampfaktion der Grünen reagieren. Im Rahmen der Aktion wurde das Gesicht des Kanzlerkandidaten Robert Habeck auf das historische Siegestor projiziert – eine Maßnahme, die weder angemeldet noch genehmigt war und in sozialen Netzwerken für kontroverse Diskussionen sorgte. Dies geht aus einer Antwort der Kreisverwaltungsreferentin Hanna Sammüller-Gradl auf eine Anfrage der Stadtratsfraktion aus CSU und Freien Wählern hervor.

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Bei der Ermittlung der Bußgeldhöhe werde berücksichtigt, dass Wahlwerbung auf Denkmälern grundsätzlich nicht genehmigungsfähig ist. Die Projektion verstieß sowohl gegen die Plakatierungsverordnung der Landeshauptstadt München als auch gegen das Straßen- und Wegegesetz.

Verstöße ziehen konsequente Ahndung nach sich

Als Reaktion hat das Kreisverwaltungsreferat alle an der Bundestagswahl teilnehmenden Parteien erneut über die Einhaltung der Plakatierungsverordnung informiert und bei künftigen Verstößen konsequente Ahndungen angekündigt. Das Vorgehen sei mit Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) abgestimmt, der klarstellte, dass "derartige Aktionen nicht toleriert werden."

Sollte die Stadtverwaltung künftig im Vorfeld Kenntnis von ähnlichen nicht genehmigungsfähigen Aktionen erlangen, will sie mit den Verantwortlichen Kontakt aufnehmen und auf die Rechtslage hinweisen. Bei Uneinsichtigkeit sollen die Örtlichkeiten durch städtische Dienstkräfte kontrolliert und das Polizeipräsidium eingebunden werden.

Verwendete Quellen
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