Nach jahrelangem Rechtsstreit Wie weit darf die Polizei bei Gefahr gehen? Urteil gefällt

Wann und wie sehr darf die Polizei ins Leben von Menschen eingreifen, und wie konkret muss eine Gefahr sein? Nun gibt es ein Urteil.
Im August sorgte ein Fall für Schlagzeilen in München: Die Polizei erschoss eine Frau vor einer Penny-Filiale in der Implerstraße, nachdem sie Passanten und mehrere Beamte angegriffen hatte. Der Vorfall spaltete München: Wie weit darf die Polizei in welcher Situation gehen? Wie groß muss die Bedrohung sein, bevor sie zur Waffe greifen darf?
Streitpunkt war umstrittener Punkt im Polizeiaufgabengesetz
Gerichte versuchen seit Jahren, eine Antwort auf diese Fragen zu finden. Eine Klage von Grünen und SPD sowie eine Popularklage von knapp zwei Dutzend Antragstellern aus dem Sommer hat den Fall wieder ins Rollen gebracht. Nun hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof ein Urteil gefällt.
Kernfrage war, ob eine sogenannte drohende Gefahr bereits ausreichend ist, um der Polizei weitreichendere Befugnisse zur Verhinderung möglicher Straftaten zu geben oder ob der Begriff nicht konkret genug definiert ist. Dabei handelt es sich um einen umstrittenen Kernpunkt des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG).
Der Bayerische Landtag im Juli 2017 das PAG mit dem neuen Absatz 3 um eine weitere Generalklausel ergänzt. Dies erfolgte auf Initiative der Bayerischen Staatsregierung. Diese bezieht sich auf Fälle der sogenannten drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut.
Urteil: Klausel nicht rechtswidrig
Diesen Streitpunkt hat das Gericht nun bestätigt – mit einigen Einschränkungen, wie Gerichtspräsident Hans-Joachim Heßler in München sagte. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die vor einigen Jahren eingeführte Generalklausel für Fälle einer "drohenden Gefahr" insgesamt nicht verfassungswidrig ist. Die Klausel entspricht der Bayerischen Verfassung aber nach Worten Heßlers nur "in einer bestimmten Auslegung".
Dafür müssten folgende Punkte gegeben sein:
- Wenn die Polizei tätig werden will, weil aus ihrer Sicht das individuelle Verhalten einer Person die "konkrete Wahrscheinlichkeit" für Angriffe "von erheblicher Intensität oder Auswirkung" begründet, dann seien darunter nur terroristische oder vergleichbare Angriffe auf bedeutende Rechtsgüter zu verstehen.
(Anm. d. Red.: Unter bedeutende Rechtsgüter fallen folgende Punkte: der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit oder Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder Anlagen der kritischen Infrastruktur sowie Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang.) - Zum Zweiten dürften schwerste Grundrechtseingriffe nur für eine Übergangszeit bei neuartigen Gefährdungslagen auf die Generalklausel im PAG gestützt werden.
- Und: Die Polizei darf laut Gericht nur Maßnahmen ergreifen, "die nicht tief in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen".
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
- Pressemitteilung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 6. Februar 2025