Zwischen Bayern und Österreich Grenzkontrollen immer wieder verlängert: Gericht fällt Urteil

Seit 2015 wird an der Grenze zwischen Österreich und Bayern kontrolliert – die Ausnahmeregel wurde seitdem immer wieder verlängert. Nun urteilt ein Gericht.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hält die Verlängerung von Grenzkontrollen zu Österreich zumindest in einem Fall für rechtswidrig. Das geht aus der schriftlichen Begründung eines Urteils des Gerichts hervor, die jetzt veröffentlicht wurde. Ein Österreicher hatte wegen einer Kontrolle durch Bundespolizisten im Juni 2022 in einem Zug in Bayern gegen die Bundesrepublik geklagt und vom VGH recht bekommen.
Zeitraum von einem halben Jahr als Knackpunkt
In der Urteilsbegründung heißt es, die Anordnung von Binnengrenzkontrollen für den betreffenden Zeitraum wurde "nicht mit einer neuen ernsthaften Bedrohung" im Sinne der anzuwendenden Vorschrift begründet. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte die Kontrollen zuvor im Frühjahr 2022 zum wiederholten Mal um ein halbes Jahr verlängert.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe aber geurteilt, dass Grenzkontrollen, die länger als ein halbes Jahr dauern, nicht erlaubt sind, wenn als Grund nur eine weiter andauernde Bedrohung oder deren Neubewertung genannt wird.
Ein Einzelfall, der sich wiederholen könnte
Das VGH-Urteil hatte sich allerdings nur auf den Einzelfall der Kontrolle des Österreichers bezogen. Auch auf später erneut erfolgte Verlängerungen und Ausweitungen der Binnengrenzkontrollen ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung nicht ein. Das Bundesinnenministerium äußerte sich auf Nachfrage zunächst nicht zu der Frage, was aus dem Urteil für die laufenden Grenzkontrollen folgen könnte.
Allerdings ging das Gericht in seinem Urteil davon aus, dass "eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Kläger unter im Wesentlichen unveränderten Bedingungen erneut kontrolliert werden würde" – und das beinhaltet auch die rechtlichen Umstände, die der VGH zum Zeitpunkt der Kontrolle in dem Urteil für rechtswidrig erklärte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ zwar keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu, dagegen können die Beteiligten aber Beschwerde einlegen.
- Nachrichtenagentur dpa