Mehr als 150 Journalistinnen und Journalisten berichten rund um die Uhr für Sie über das Geschehen in Deutschland und der Welt.
Zum journalistischen Leitbild von t-online.Reiseveranstalter verurteilt Hotel lockt mit falschem Versprechen
Das Amtsgericht München hat einen Reiseveranstalter zu einer Kostenerstattung in Höhe von rund 1.800 Euro verurteilt. Der Strand war nämlich nicht zu Fuß erreichbar.
Eine Mutter wollte im Juli vor zwei Jahren mit ihrer neunjährigen Tochter eine Rundreise durch Costa Rica machen. Im Rahmen dieses Urlaubs hatte die Frau für vier Tage ein Boutique-Hotel an der Pazifikküste gebucht. Das Hotel sei mit den Worten "nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden entfernt" beschrieben worden. Als Mutter und Tochter allerdings vor Ort ankamen, informierte sie die Rezeptionistin, dass der Strand eine knappe halbe Stunde entfernt sei und sie ein Taxi rufen müsse, um dorthin zu kommen.
Die Frau wandte sich daraufhin an die Ansprechpartnerin des Reiseveranstalters vor Ort. In Abstimmung mit dieser buchte die Klägerin über eine Buchungsplattform auf eigene Kosten ein Ersatzhotel. Vor dem Amtsgericht verklagte die Frau den Reiseveranstalter für die Kosten des Ersatzhotels in Höhe von 733 Euro sowie Schadensersatz aufgrund des Hotelwechsels in Höhe von 1.062 Euro.
Amtsgericht gab Urlauberin recht
Die Beklagte behauptete hingegen, es sei nie eine bestimmte Entfernung oder Gehzeit zum Strand zugesichert worden. Tatsächlich sei der Strand in rund 15 Minuten zu erreichen. Das sah das Münchner Amtsgericht anders und gab der Urlauberin recht. Die Begründung: "Das Hotel ist aufgrund seiner Entfernung zum Strand mangelhaft." Es sei unstreitig, dass der nächstgelegene Strand des Hotels einen Fußweg von 1,3 Kilometern entfernt war. Laut des Amtsgerichts müsse das Merkmal "wenige Gehminuten" berücksichtigt werden.
Deshalb hat das Amtsgericht München den Reiseveranstalter im November vergangenen Jahres zu einer Erstattung der Kosten für das Ersatzhotel und die "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit" in Höhe von 1.795 Euro verurteilt.
- Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 24. Juni 2025