münchen.t-online - Nachrichten für München
Such Icon
münchen.t-online - Nachrichten für München
Such IconE-Mail IconMenü Icon


München

Reise-Urteil: Frau verliert Streit um Aufpreis des Veranstalters


Veranstalter verschiebt Termin
Urteil: Kein Anspruch auf kostenlose Ersatzreise

Von t-online
22.07.2024Lesedauer: 2 Min.
Ticketsteuer FlugreisenVergrößern des BildesEin Flugzeug am Himmel: Ein veränderter Reiseplan in den Urlaub war für eine Kundin nicht akzeptabel (Symbolbild). (Quelle: Boris Roessler/dpa/dpa)

Eine Frau fordert nach einer Umplanung ihrer Pauschalreise den Aufpreis zurück. Der Fall landet am Ende vor Gericht.

Eine Frau aus München, die eine teurere Ersatzreise gebucht hatte, nachdem ihre ursprüngliche Reise geändert wurde, darf laut einem Urteil des Münchner Amtsgerichts nicht darauf bestehen, dass der Reiseveranstalter die Mehrkosten übernimmt.

Die Klägerin hatte für sich und ihre Familie bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht. Aufgrund einer Flugstreichung verschob sich die Abreise jedoch um drei Tage. Da dies in den Schulbeginn ihres Sohnes fiel, war dies für die Klägerin nicht akzeptabel.

Der Veranstalter bot daraufhin eine im Verhältnis zur ursprünglichen Reise um einen Tag nach vorne verlegte Reise an – allerdings nur gegen einen Aufpreis von 1.210 Euro. Schließlich wurde der Zuschlag auf 1.000 Euro reduziert, den die Frau unter Vorbehalt zahlte und später vor Gericht zurückforderte.

Gericht: Klägerin hätte auf den Urlaub verzichten können

Das Amtsgericht München wies die Klage nun jedoch ab. In der Entscheidung hieß es: "Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält weitreichende Regeln zum Schutz von Pauschalreisenden. Im Falle erheblicher Vertragsänderungen stehen diesen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Auswahl." Diese Möglichkeiten seien entweder der Rücktritt vom Reisevertrag oder das Akzeptieren des Änderungsangebots.

Das Gericht fügte hinzu: "Die Klägerin hatte mithin im konkreten Fall eine Vielzahl gesetzlich vorgesehener Handlungsoptionen." Sie hätte beispielsweise auf den Urlaub verzichten und eine vollständige materielle Kompensation verlangen können. Auch ein kostenloses oder kostengünstiges Änderungsangebot hätte sie annehmen können.

Das Gericht stellte aber klar: "Eine darüber noch hinausgehende Pflicht des Reiseveranstalters, dem Reisenden jegliche Alternativverbindung ohne Aufpreis auf eigene Kosten zu ermöglichen, sieht das Gesetz nicht vor." Wenn sich der Reisende also freiwillig für eine teurere Ersatzreise entscheidet, muss er einfach den höheren Preis zahlen.

Verwendete Quellen
  • Mitteilung des Amtsgerichts München vom 22.7.2024
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website