Wegen Corona Kundin wollte Fitnessstudio-Vertrag kündigen – Gericht fällt dieses Urteil

Das Corona-Virus hat seinen Schrecken verloren, die Einschränkungen sind vorbei. Juristisch geht die Aufarbeitung dieser Zeit aber weiter.
Eine Kundin eines Fitnessstudios wollte ihren Vertrag kündigen. "Aus persönlichen, aber auch gesundheitlichen Gründen", wie sie angab. Doch das Studio weigerte sich. Der Fall landete vor Gericht. Jetzt hat das Amtsgericht München entschieden: Es erachtetet die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen für unwirksam, heißt es in einer Mitteilung. Die Kundin wurde zur Zahlung von ausstehenden Mitgliedsbeiträgen verurteilt. Immerhin hatte sich die Summe von 1.184,00 Euro angesammelt.
Zuvor hatte die Frau auf mehrfache Mahnungen und die Einschaltung eines Inkassobüros nicht reagiert und keine Zahlungen mehr geleistet. Abgeschlossen war der Vertrag ab dem 1. Juli 2021 mit einer Laufzeit von 18 Monaten und monatlichen Gebühren von 74 Euro. Sie kündigte den Vertrag bereits wieder im August 2021.
- Maultaschen, Sauerbraten oder Weißwürste: Welche deutsche Spezialität ist die leckerste?
Das Fitnessstudio hielt die Kündigung aber für unwirksam, weil die Frau unter Beachtung der staatlichen Coronabeschränkungen jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, im Fitnessstudio zu trainieren. Es hätten lediglich die staatlichen Coronabeschränkungen gegolten, das heißt die Beklagte hätte sich entweder gegen Corona impfen lassen oder die Testpflicht erfüllen müssen.
Gericht: Kundin hätte sich nur impfen lassen müssen
Die Kundin beharrte allerdings auf ihr außerordentliches Kündigungsrecht. Als Begründung gab sie an, dass es ihr aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sich gegen Corona impfen zu lassen.
Das wollte das Amtsgericht aber nicht gelten lassen. "Die Beklagte hätte das Fitnessstudio auch ohne Impfung nutzen können. Erforderlich wäre ein Coronavirus-Test gewesen. Die Durchführung eines solchen Tests war zumutbar", so das Gericht. Das Fitnessstudio wäre in diesem Zeitraum geöffnet und bei Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften auch nutzbar gewesen.
- Mitteilung des Amtsgerichts München vom 8.5.2023