Urteil zu Mietpreisbremse in München Starnberger Vermieter müssen Tausende Euro zurückzahlen
Weil die Miete zu hoch war, müssen Vermieter den Bewohnern ihrer Wohnung eine vierstellige Summe erstatten. Zwar hatten sich beide Parteien im Vertrag geeinigt – die Mieter klagten dennoch.
Das Amtsgericht München hat zwei Vermieter aus dem Landkreis Starnberg dazu verurteilt, ihren beiden Mietern rund 3.300 Euro zurückzuzahlen. Über das Urteil vom vergangenen Juni hat das Amtsgericht nun in einer Pressemeldung informiert.
Die exakte Summe von 3.295,44 Euro stellte der Richter als überbezahlten Mietzins fest. Zudem geht aus dem Urteil hervor, dass die vereinbarte Miete in Zukunft nur 896,25 Euro betragen darf.
Prozess um Mieten in München: Über 200 Euro zu teuer
Der Pressemitteilung zufolge mieteten die beiden Kläger Ende des Jahres 2019 eine Drei-Zimmer Wohnung in Neuhausen-Nymphenburg. Die 69 Quadratmeter große Wohnung befindet sich in einem Anfang des 20. Jahrhunderts erbauten Wohnblock. Sie verfügt über ein modernisiertes Bad und einen Parkettboden. Balkon oder Terrasse gibt es nicht.
Als Miete wurde im Mietvertrag 1.171 Euro vereinbart, zuzüglich Abschlagszahlungen für Heizung, Warmwasser und Betriebskosten in Höhe von insgesamt 130 Euro.
Mietspiegel in München habe "nichts mit Realität zu tun"
Die Kläger meinenten, dass die vereinbarte Miete erheblich über dem Mietspiegel der Stadt München liege und daher gegen die sogenannte Mietpreisbremse verstoße. Sie forderten die Vermieter daher mehrfach dazu auf, die Miete zu verringern und überbezahlte Miete zu erstatten.
Die Beklagten hielten die Miete für angemessen. Sie trugen unter anderem vor, dass der Vormieter bereits 2016 einen Vertrag mit einer Kaltmiete von 1.105 Euro unterzeichnet habe. Der Münchner Mietspiegel habe "nichts mit der Realität der Münchner Mieten zu tun".
Dies zeige sich auch in den Unterschieden zwischen den Preisen im Mietspiegel und im Wohnungsmarktbarometer der Landeshauptstadt München. Sie beantragten, die Klage abzuweisen – jedoch ohne Erfolg.
Urteil zu Mietpreisbremse zu Vermietern aus Starnberg
Das Gericht verdeutlichte zugleich, dass die Angaben im Mietspiegel nicht pauschal übernommen werden können, sondern immer im Einzelfall der Zustand des konkreten Mietobjekts zur Ermittlung der ortsüblichen Miete beurteilt werden muss.
"Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete mittels des Mietspiegels ist zwar zu beachten, dass diese kein feststehender Betrag ist, sondern sich in einem Spannenbereich mit oberer und unterer Grenze bewegt", heißt es im Urteil. "Für vollständig identische Wohnungen werden nicht identische Mietpreise vereinbart."
- Amtsgericht München: Pressemitteilung vom 11. Februar