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München

Gericht in München: Bei Flug-Downgrade gibt es kein Recht auf Stornierung


Urteil am Amtsgericht
Nur Economy-Class: Kein Recht auf Storno der Reise

Von t-online, ok

15.07.2024Lesedauer: 2 Min.
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Eingangstür zum Amtsgericht in München: Erfolglos ging eine Kundin hier gegen einen Reiseveranstalter vor (Archivbild). (Quelle: Fotostand / Fritsch via www.imago-images.de)
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Münchner Amtsgericht entscheidet zu Ungunsten einer Klägerin, die bei einer Flugreise nur einen Economy-Sitz bekam.

Wenn ein Fluggast auf einer Reise von Premium Economy auf Economy Class zurückgestuft wird, gibt es kein Kündigungsrecht für eine Pauschalreise. Das hat das Amtsgericht in München entschieden. Eine Kundin hatte geklagt, nachdem ihre gebuchte Flugklasse von Premium Economy auf Economy heruntergestuft wurde.

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten eine 11-tägige Pauschalreise nach Kuba für 4.322 Euro gebucht, inklusive Flüge in der Premium Economy Class. Als der Reiseveranstalter mitteilte, dass die Airline auf dem Flug nach Havana keine Premium Economy mehr anbiete, bot sie eine Entschädigung von 150 Euro pro Person an. Die Kundin lehnte ab. Stattdessen verlangte sie eine kostenfreie Stornierung sowie die Erstattung ihrer Anzahlung von 864,40 Euro.

Gericht: Flug ist nur ein Teil einer Pauschalreise

Das Amtsgericht München wies ihre Klage jedoch ab, wie es in einer Mitteilung des Gerichts von Montag heißt. "Nach dem Gesetz sei eine Kündigung nur möglich, wenn eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt werde", so das Gericht. Zwar biete die Premium Economy Class unstreitig einige Vorteile gegenüber der Economy Class, insbesondere ein größerer Abstand der Sitze zueinander und damit größere Beinfreiheit.

Allerdings: "In Anbetracht dessen, dass der Flug aber bei einer Pauschalreise nur einer von mehreren Reisebestandteilen und im Vergleich zur gebuchten Reisezeit von elf Nächten auch nur von kurzer Dauer ist, stellt die Änderung der Beförderungsklasse gerade keine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise dar", hieß es zur Begründung des Urteils weiter.

Die Klägerin hatte argumentiert, dass sie aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit – sie leidet an einem erhöhten Thromboserisiko – auf die zusätzliche Beinfreiheit angewiesen war. Das Gericht stellte jedoch klar: "Diese gesundheitliche Einschränkung ist der Beklagten bei Abschluss des Reisevertrages nicht mitgeteilt worden und damit nicht Grundlage des Vertrages geworden." Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Klägerin "eine größere Beinfreiheit auch durch die Buchung eines Sitzes am Notausgang oder eines XL-Sitzes hätte erlangen können".

Verwendete Quellen
  • Mitteilung des Amtsgerichts München vom 15.7.2024
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