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München

München: Kundin verklagt Outlet wegen fehlender Sicherung bei Preisschild


Preisschild im Auge
Kundin verklagt Outlet auf 5.000 Euro Schmerzensgeld

Von Sarah Koschinski

28.05.2024Lesedauer: 2 Min.
Nachrichten
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Weil sich die Kundin eines Outlet Stores mit einem Preisschild das Auge verletzt hat, hat sie Klage eingereicht (Symbolbild). (Quelle: IMAGO/imago)

Eine Kundin hat einen Outlet-Betreiber auf 5.000 Euro Schmerzensgeld verklagt. Ihr Grund: Sie hat sich mit einem Preisschild das Auge verletzt.

Preisschilder an Kleidungsstücken können tückisch sein – das musste auch die Kundin eines Outlet Stores feststellen. Bei einer Kleideranprobe im April vergangenen Jahres stach sie sich mit dem Preisschild eines T-Shirts ins recht Auge und verletzte sich dabei. Die Folge: eine Hornhauttransplantation sowie eine eingeschränkte Sicht und erhöhte Blendeempfindlichkeit. Außerdem leide sie bis heute an Schmerzen. Der Betreiber des Outlet Stores habe laut der Kundin die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, da das Preisschild in seiner Ausgestaltung aufgrund fehlender Sicherung und Erkennbarkeit gefährlich gewesen sei.

Wie das Landgericht München in einer Pressemitteilung schreibt, wandte der Betreiber des Outlet Stores ein, dass es sich bei dem verwendeten Preisschild um ein übliches Standardpreisschild mit abgerundeten Ecken und einer flexiblen Rebschnur handle. Die Preisschilder seien durch ihre Größe und das Gewicht des Bündels deutlich fühlbar gewesen. Vergleichbare Fälle von aufgetretenen Verletzungen seien dem Betreiber nicht bekannt. Zudem sei es gesetzlich vorgeschrieben, entsprechende Preisschilder an den Waren anzubringen.

Landgericht München I hat Klage abgewiesen

Das Landgericht München I hatte die Klage der Kundin abgewiesen. Die Begründung: Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt stehe der Kundin ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Betreiber des Outlet Stores zu, wie es weiter in der Mitteilung heißt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, sichernde Maßnahmen seien nur in dem Maße geboten, in dem sie ein Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei müsse der Geschäftsbetreiber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es komme vielmehr darauf an, welche Möglichkeiten der Geschädigte hat, sich vor erkennbaren Gefahrquellen selbst zu schützen. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig.

Verwendete Quellen
  • Pressemitteilung Landgericht München I, Stand 28. Mai 2024
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