münchen.t-online - Nachrichten für München
Such Icon
münchen.t-online - Nachrichten für München
Such IconE-Mail IconMenü Icon


MünchenSport

München: Streit um Karikatur von FC-Bayern-Stars vor Gericht


"Badman & Robben"
Streit um Karikatur von FC-Bayern-Stars vor Gericht

Von dpa
Aktualisiert am 08.07.2020Lesedauer: 1 Min.
In einer Fan-Choreographie werden Darstellungen von Ribery (links) und Robben als Badman & Robben auf einem Transparent gezeigt.Vergrößern des Bildes
In einer Fan-Choreographie werden Darstellungen von Ribery (links) und Robben als Badman & Robben auf einem Transparent gezeigt. (Quelle: Archivbild/Tobias Hase/dpa)

In München beschäftigt eine Karikatur das Landgericht. Es geht um ein Abbild von zwei ehemaligen Stars des FC Bayern München. Ein Grafiker hat den Klub verklagt.

Eine Karikatur der ehemaligen Bayern-Stars Arjen Robben und Franck Ribéry beschäftigt seit Mittwoch das Landgericht München I. Ein Grafiker hat den FC Bayern München verklagt, weil er seine Urheberrechte verletzt sieht. Er hatte riesige Karikaturen der beiden Fußballspieler als Varianten von Batman und Robin entworfen, die beim DFB-Pokal-Halbfinale zwischen München und Borussia Dortmund im April 2015 in der Münchner Allianz Arena in der Fankurve der Bayern gezeigt wurden. Der Slogan darunter: "The Real Badman & Robben".

Robben und Ribéry prägten bis zu ihrem Abschied vom Verein im vergangenen Jahr eine besonders erfolgreiche Bayern-Ära. Sie galten als Erfolgsduo und Torgaranten, wurden oft "Robbery" genannt.

Dass der Verein diesen Slogan später mit neu gezeichneten, aber ganz ähnlichen Motiven auf Merchandising-Artikel druckte, gefiel dem Grafiker nicht. Es handele sich um "widerrechtliche Nachzeichnungen". Außerdem sei die Zusammenstellung der Zeichnung mit dem Spruch urheberrechtlich schutzfähig. Der Streitwert: rund 68.000 Euro.

Der FC Bayern hält dagegen, es handele sich bei den beispielsweise auf Becher und T-Shirts gedruckten Bildern um eigenständige Werke, die von den Karikaturen des Klägers abweichen. Und der Slogan sei nicht schutzfähig. Es fehle ihm an der notwendigen Kreativität für die sogenannte urheberrechtliche Gestaltungshöhe. Das Gericht kündigte am Mittwoch an, dass das Urteil voraussichtlich am 11. September fallen soll.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website