Verbotener Gegenstand entdeckt Wiesngänger muss 10.000 Euro zahlen

Ein Wiesnbesucher aus Amerika will auf das Festgelände – doch der Security entgeht ein Detail nicht. Was folgt, dürfte er so nicht erwartet haben.
Ein 42-jähriger US-Amerikaner ist am Samstagabend am Eingang des Oktoberfests mit einem Springmesser aufgegriffen worden. Gegen 19.45 Uhr bemerkte ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes die Waffe, die der Mann mit einem Clip außen an seiner Hosentasche befestigt trug.
Der Sicherheitsdienst kontrollierte den Wiesnbesucher umgehend und hielt ihn bis zum Eintreffen der Polizei fest. Die alarmierten Beamten stellten das Springmesser sicher und brachten den 42-Jährigen zur Wiesnwache.
Dort wurde Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz erstattet. Bevor der US-Amerikaner das Gelände wieder verlassen durfte, musste er eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro zahlen.
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Polizei hatte beim Oktoberfest viel zu tun
Die Münchner Kriminalpolizei führt die weiteren Ermittlungen. Sicherheitsleistungen wie in diesem Fall kann die Polizei erheben, wenn ein Beschuldigter dringend einer Straftat verdächtigt wird, aber keine Haftgründe vorliegen und der Verdächtige auch keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat.
Mit der Sicherheitsleistung, die nach Abschluss des Strafverfahrens an den Beschuldigten zurückgezahlt wird, wollen die Ermittlungsbehörden sicherstellen, dass sich der Verdächtige seinem Verfahren stellt – und nicht in die Heimat verschwindet, wo er dann für die Behörden nicht mehr erreichbar ist.
An diesem Sonntag geht in München das 190. Oktoberfest zu Ende: Die Wiesn 2025 dürfte der Polizei gleich aus mehreren Gründen im Gedächtnis bleiben. Gleich an zwei Tagen musste das komplette Oktoberfest-Gelände wegen Überfüllung gesperrt werden.
Ein Tag fiel beinahe komplett aus, weil die Theresienwiese nach einer Bombendrohung stundenlang abgesucht wurde und gesperrt blieb. Eine Polizeibilanz der Vorkommnisse während der Wiesn lag am Sonntagmittag noch nicht vor.
- Pressemitteilung der Polizei München, 05.10.2025
- dejure.org: § 132 der Strafprozessordnung
- Mit Informationen der Nachrichtenagentur dpa